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ZVG § 74

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10236/12
12. September 2012
8 A 10236/12 12. September 2012