Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.
ZVG § 75
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
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V ZB 67/17 | 7. Juni 2018 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 62/15
15. Oktober 2015
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V ZB 62/15 | 15. Oktober 2015 |