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ZVG § 88

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 8/22
22. September 2022
V ZB 8/22 22. September 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
V ZB 67/17 7. Juni 2018
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (29. Zivilkammer) - 2-09 T 347/16
6. Februar 2017
2-09 T 347/16 6. Februar 2017
Beschluss vom Landgericht Bochum - I-7 T 450/12
14. März 2013
I-7 T 450/12 14. März 2013