Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
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ZVG § 88
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 8/22
22. September 2022
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V ZB 8/22 | 22. September 2022 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/17
7. Juni 2018
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V ZB 67/17 | 7. Juni 2018 |
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Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (29. Zivilkammer) - 2-09 T 347/16
6. Februar 2017
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2-09 T 347/16 | 6. Februar 2017 |
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Beschluss vom Landgericht Bochum - I-7 T 450/12
14. März 2013
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I-7 T 450/12 | 14. März 2013 |