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ZwVwV § 10 Zustimmungsvorbehalte

Zwangsverwalterverordnung

(1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:

1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen;
5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.

(2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 74/18
11. Juni 2019
AnwZ (Brfg) 74/18 11. Juni 2019
Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 322/16
7. Juni 2017
1 O 322/16 7. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 17/12
13. Dezember 2013
8 A 17/12 13. Dezember 2013
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 230/10
18. August 2011
8 AZR 230/10 18. August 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (5. Kammer) - 5 Sa 1567/09
25. Februar 2010
5 Sa 1567/09 25. Februar 2010
Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05
2. Februar 2009
46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05 2. Februar 2009