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ZwVwV § 18 Regelvergütung

Zwangsverwalterverordnung

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 20 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 23/22
11. Januar 2023
V ZB 23/22 11. Januar 2023
Beschluss vom Landgericht Trier (5. Zivilkammer) - 5 T 14/22
2. Mai 2022
5 T 14/22 2. Mai 2022
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 53/20
15. Juli 2021
V ZB 53/20 15. Juli 2021
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 152/18
27. Mai 2021
V ZB 152/18 27. Mai 2021
Beschluss vom Amtsgericht Haldensleben - 13 L 27/04
22. Januar 2021
13 L 27/04 22. Januar 2021
Beschluss vom Landgericht Bochum - 7 T 195/17
10. September 2018
7 T 195/17 10. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 149/17
15. März 2018
V ZB 149/17 15. März 2018
Beschluss vom Landgericht Mühlhausen (1. Zivilkammer) - 1 T 72/17
18. Juli 2017
1 T 72/17 18. Juli 2017
Beschluss vom Amtsgericht Bochum - 48 b L 013/16
24. April 2017
48 b L 013/16 24. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/14
14. Juli 2016
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