Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.
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ZwVwV § 2 Ausweis
Zwangsverwalterverordnung
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Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05
2. Februar 2009
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46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05 | 2. Februar 2009 |