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ZwVwV § 2 Ausweis

Zwangsverwalterverordnung

Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05
2. Februar 2009
46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05 2. Februar 2009