Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.
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ZwVwV § 23 Grundstücksgleiche Rechte
Zwangsverwalterverordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 10 - 22/08
8. Januar 2008
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6 T 10 - 22/08 | 8. Januar 2008 |