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ZwVwV § 23 Grundstücksgleiche Rechte

Zwangsverwalterverordnung

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 10 - 22/08
8. Januar 2008
6 T 10 - 22/08 8. Januar 2008