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ZwVwV § 24 Nichtanwendbarkeit der Verordnung

Zwangsverwalterverordnung

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.

Referenzen

  • § 150 2x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mühlhausen (1. Zivilkammer) - 1 T 72/17
18. Juli 2017
1 T 72/17 18. Juli 2017
Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 570/04
22. Dezember 2004
7 T 570/04 22. Dezember 2004