-
SGB 10 § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Law)
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen...
-
SGB 10 § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Law)
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Ver...
-
SGB 10 § 67a Datenerhebung (Law)
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ...
-
SGB 10 § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (Law)
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erh...
-
SGB 10 § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (Law)
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich...
-
SGB 10 § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen (Law)
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Diens...
-
SGB 10 § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (Law)
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen ...
-
SGB 10 § 83 Auskunft an den Betroffenen (Law)
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie ...
-
SGB 10 § 92 Kündigung des Auftrags (Law)
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere ...
-
SGB 10 § 93 Gesetzlicher Auftrag (Law)
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
-
SGB 10 § 94 Arbeitsgemeinschaften (Law)
(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkra...
-
SGB 10 § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung (Law)
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen...
-
SGB 10 § 114 Rechtsweg (Law)
...102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
-
PassV 2007 Anlage 10 (Law)
( Fundstelle: BGBl. I 2007, 2458 - 2459 ) ...
-
StBAPO 1977 Anlage 10 (zu § 19) (Law)
...10. Schwerpunktthemen 10.1 ...
-
SGB 10 § 2 Örtliche Zuständigkeit (Law)
...102 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach...
-
SGB 10 § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (Law)
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. ...
-
SGB 10 § 12 Beteiligte (Law)
(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. ...
-
SGB 10 § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (Law)
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für e...
-
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen (Law)
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist, ...