-
SGB 10 § 114 Rechtsweg (Law)
...5 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
-
PassV 2007 Anlage 10 (Law)
...58 - 2459 ) ...
-
StBAPO 1977 Anlage 10 (zu § 19) (Law)
...5 188 45 233 1.2.2 Umsatzsteuer 35 ...
-
SGB 10 § 2 Örtliche Zuständigkeit (Law)
...asst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zust...
-
SGB 10 § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (Law)
...as Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. ...
-
SGB 10 § 12 Beteiligte (Law)
...ass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
-
SGB 10 § 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (Law)
...as Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz h...
-
SGB 10 § 16 Ausgeschlossene Personen (Law)
...5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen. (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug un...
-
SGB 10 § 19 Amtssprache (Law)
...5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Soz...
-
SGB 10 § 20 Untersuchungsgrundsatz (Law)
...as Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu ber...
-
SGB 10 § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte (Law)
...assen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesund...
-
SGB 10 § 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Law)
...5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
-
SGB 10 § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Law)
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem...
-
SGB 10 § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (Law)
...ass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht ni...
-
SGB 10 § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (Law)
...assen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. (2) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
-
SGB 10 § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren (Law)
...5 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgeri...
-
SGB 10 § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Law)
...52 bleibt unberührt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
-
SGB 10 § 56 Schriftform (Law)
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
-
SGB 10 § 59 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (Law)
...ass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse...
-
SGB 10 § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften (Law)
...53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.