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BImSchV 41 § 15 Nebenbestimmungen (Law)
(1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entsprechend zu verkürzen. Wird die Kompetenz dur...
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BImSchV 41 § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger (Law)
...7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde a) sich entsprechend der Ent...
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BImSchV 41 § 18 Widerruf der Bekanntgabe (Law)
(1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus den Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen Informationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall ...
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BImSchV 41 Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1008) Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stof...