-
EnEV 2007 Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3989) Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelba...
-
MoselSchPV 1997 Anlage 10 (Law)
...4, 367 — 371) Modèle de carnet de contrôle des huiles usées (Article 11.05 RPNM; annexe 2, appendice I CDNI ...
-
SeeStrO 1972 Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete (Law)
a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel. ...
-
SGB 10 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkei...
-
SGB 10 § 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens (Law)
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakte...
-
SGB 10 § 13 Bevollmächtigte und Beistände (Law)
...4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich w...
-
SGB 10 § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten (Law)
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inla...
-
SGB 10 § 18 Beginn des Verfahrens (Law)
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften ...
-
SGB 10 § 21 Beweismittel (Law)
...4. den Augenschein einnehmen. Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsv...
-
SGB 10 § 29 Beglaubigung von Dokumenten (Law)
...4 Nummer 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen.
-
SGB 10 § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Law)
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen...
-
SGB 10 § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Law)
...42 rechtswidrig wäre, 4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. ...
-
SGB 10 § 67a Datenerhebung (Law)
...4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer ...
-
SGB 10 § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (Law)
...4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, 3. ...
-
SGB 10 § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (Law)
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich...
-
SGB 10 § 78a Technische und organisatorische Maßnahmen (Law)
Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Diens...
-
SGB 10 § 79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (Law)
...4. nach § 78a erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist i...
-
SGB 10 § 83 Auskunft an den Betroffenen (Law)
...4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stel...
-
SGB 10 § 92 Kündigung des Auftrags (Law)
...4 gilt entsprechend.
-
SGB 10 § 93 Gesetzlicher Auftrag (Law)
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.