-
WG Art 27 (Law)
(1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezo...
-
WG Art 30 (Law)
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. (2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, d...
-
WG Art 31 (Law)
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt. (2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist ...
-
WG Art 37 (Law)
(1) Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsorts maßgebend. (2...
-
WG Art 38 (Law)
(1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werk...