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BBG 2009 § 72 Wahl der Wohnung (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn ...
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BBG 2009 § 75 Pflicht zum Schadensersatz (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden S...
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BBG 2009 § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz (Law)
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften 1. ...
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BBG 2009 § 93 Altersteilzeit (Law)
...§ 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen...
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BBG 2009 § 95 Beurlaubung ohne Besoldung (Law)
...§ 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 ...
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BBG 2009 § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (Law)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entsprich...
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BBG 2009 § 106 Personalakte (Law)
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. D...
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BBG 2009 § 108 Beihilfeakte (Law)
...§ 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn 1. sie erfo...
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BBG 2009 § 117 Personalvertretung (Law)
Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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BBG 2009 § 119 Aufgaben (Law)
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der...
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BBG 2009 § 121 Rechtsstellung der Mitglieder (Law)
...§ 66 ist nicht anzuwenden.
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BBG 2009 § 122 Geschäftsordnung (Law)
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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BBG 2009 § 127 Vertretung des Dienstherrn (Law)
...§§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. (2) Besteht die oberste D...
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BBG 2009 § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (Law)
...§ 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „...
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BBG 2009 § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Law)
...§ 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) I...
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BBG 2009 § 143 Verwendungen im Ausland (Law)
...§§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Ein...
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BBG 2009 § 2 Dienstherrnfähigkeit (Law)
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttreten...
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BBG 2009 § 22 Beförderungen (Law)
...§ 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurücklieg...
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BBG 2009 § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen (Law)
...§§ 16 bis 25 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und ...
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BBG 2009 § 27 Abordnung (Law)
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter ...