-
MOG § 15 Überwachung (Law)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des ...
-
IRG § 15 Auslieferungshaft (Law)
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die G...
-
LogAPrO § 15 Erlaubniserteilung (Law)
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muste...
-
LuftVZO § 15 (Law)
(weggefallen)
-
LBG § 15 (Law)
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Lini...
-
RheinLotsO § 15 (Law)
1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt hat, muß dieses entziehen, wenn dem Inhaber das Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muß auch entzogen werden, wenn Tatsachen festg...
-
RindTbV § 15 (Law)
Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes 1. nicht mit Personen, die an ansteckende...
-
RSAV § 15 Bekanntmachungen (Law)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversicherungsamtes an die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Spi...
-
SchSG § 15 Rechtsetzungsermächtigung (Law)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbesta...
-
SeelotG § 15 (Law)
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit ...
-
SeeSpbootV § 15 Fahrerlaubnis (Law)
(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewäs...
-
WpAIV § 15 Berichtigung (Law)
Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn 1. sich der Grun...
-
TFG § 15 Qualitätssicherung (Law)
(1) Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, haben ein System der Qualitätssicherung für die Anwendung von Blutprodukten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Techni...
-
SGG § 15 (Law)
(weggefallen)
-
StBGebV § 15 Umsatzsteuer (Law)
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes u...
-
StVollzG § 15 Entlassungsvorbereitung (Law)
...13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. (4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 A...
-
ScheckG Art 15 (Law)
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. (2) Ein Teilindossament ist nichtig. (3) Ebenso ist ein Indos...
-
AMG 1976 § 53 Anhörung von Sachverständigen (Law)
(1) Soweit nach § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung...
-
BBiG 2005 § 53 Fortbildungsordnung (Law)
(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst ...
-
ArbGG § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter (Law)
(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen au...