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EinigVtr Anlage I Kap X B III Anlage I Kapitel X (Law)
(Abschnitt III Nr. 1 und 2 nicht mehr anzuwenden)
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EinigVtr Anlage I Kap X F III Anlage I Kapitel X (Law)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
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EinigVtr Anlage I Kap X G III Anlage I Kapitel X (Law)
(Abschnitt III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden)
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EinigVtr Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel X (Law)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft: 1. bis 11. (nicht mehr...
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EinigVtr Anlage I Kap X E III Anlage I Kapitel X (Law)
(Abschnitt III nicht mehr anzuwenden)
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AKG § 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Law)
(1) Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reich...
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StVollzG § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch (Law)
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn ...
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WDO 2002 § 99 Anschuldigung (Law)
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigu...
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VVG 2008 § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts (Law)
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berech...
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BinSchUO2008Anh X Anlage 1 zur Dienstanweisung Nr. 1 des Anhang X *% Ermittlung der Seilkräfte (Law)
...xt in Bearbeitung
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EinigVtr Anlage I Kap X Anlage I Kapitel X (Law)
...X) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel X der Anlage I - b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H) - Ausgege...
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BBG 2009 § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nich...
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MontanMitbestGErgGWO 2005 § 99 Gemeinsame Vorschrift (Law)
(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abwe...
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StrlSchV 2001 § 99 In der Überwachung verbleibende Rückstände (Law)
Der nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats Art, Masse und spezifische Aktivität der überwachungsbedürftigen Rückstände sowie eine geplante Beseitigung...
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SGB 6 § 99 Beginn (Law)
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalen...
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StBerG § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer (Law)
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter. (2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Recht...
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SGB 3 § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls (Law)
(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvert...
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SGB 5 § 99 Bedarfsplan (Law)
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf ...
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SG § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (Law)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.
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WHG 2009 § 99 Ausgleich (Law)
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.