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BGB § 2080 Anfechtungsberechtigte (Law)
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur au...
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RheinSchPersV Anlage C2 (Muster) (Law)
(Fundstelle: BGBl. II 2011, Anlageband zu Nr. 33, S. 69)