AMWHV § 39 Inverkehrbringen, Einfuhr und Transport durch die Gewebeeinrichtung (Law)
(1) Gewebe und Gewebezubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß § 38 freigegeben wurden.
(2) Bei einem Verbringen der Gewebezubereitungen aus einem Mitgliedstaat...