AktG § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner
Ausschüsse (Law)
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur...