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ABBergV § 11 Spezifische Schutzmaßnahmen (Law)
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5, ...
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ABBergV Anhang 1 (zu den §§ 11 und 12) (Law)
...11 Schutz besonderer Personengruppen 11.1 ...