AO 1977 § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts (Law)
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des...