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AAppO Anlage 15 (zu § 19 Abs. 3) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1724 ...
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AAppO § 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen (Law)
...§ 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.