BBergG § 152 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung,
Forschungshandlungen (Law)
...§ 7, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) § 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt oder fortbesteht. Eine Verlängerung ist, a...