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LogAPrO § 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Law)
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach...
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LogAPrO Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) (Law)
...§ 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum ...
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LogAPrO Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) (Law)
...§ 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*. ...