AufenthV § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte (Law)
...§ 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.