AOEG 1977 § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung
der Abgabenordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Law)
...ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.
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