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AAppO § 21 Approbationsurkunde (Law)
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
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AAppO Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) (Law)
...§ 4 der Bundes-Apothekerordnung mit Wirkung vom heutigen Tage ...