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BOKraft 1975 § 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift (Law)
(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen. ...
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BOKraft 1975 Anlage 3 (§ 27 Abs. 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1585) ...