FamFG § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung (Law)
...§ 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.