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SGB 7 § 40 Kraftfahrzeughilfe (Law)
...§§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
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SGB 7 § 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert (Law)
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden...
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SGB 7 § 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert (Law)
(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleich...