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StrabBO 1987 § 51 Signale (Law)
(1) Signale müssen in dem Umfang verwendet werden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern. (2) Signale müssen die Formen, Farben und Klangarten nach Anlage 4 haben. ...
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StrabBO 1987 Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51) (Law)
...§ 9 Straßenverkehrs-Ordnung ...