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FGO § 52b (Law)
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessa...
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PatAnwO § 52b Satzungskompetenz (Law)
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vo...
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BImSchG § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (Law)
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der...
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WeinG 1994 § 52b Destillation in Krisenfällen (Law)
...§ 2 Nummer 1 oder 3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, ...
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UrhG § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (Law)
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, aussc...
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EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Law)
...§ 39e Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum die nach § 39e gebildeten ELStAM abzurufen und für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste Lohnabrechnung anzuwenden. 4 F...
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AMG 1976 § 52b Bereitstellung von Arzneimitteln (Law)
...§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 oder des § 47a unterliegen oder die aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht über den Großhandel ausgeliefert werden können. (3) Vollverso...
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GeschmMG 2004 § 52b Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit (Law)
...§ 34 gilt entsprechend. (2) Die Widerklage ist unzulässig, soweit im Nichtigkeitsverfahren (§ 34a) über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien durch unanfechtbaren Beschluss ...
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SGB 5 § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten (Law)
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.