AktG § 56 Keine Zeichnung eigener Aktien. Aktienübernahme für Rechnung
der Gesellschaft oder durch ein abhängiges oder in Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen (Law)
(1) Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen.
(2) Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft, ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Ak...