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GeflPestSchV § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet (Law)
(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 1. ...
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GeflPestSchV § 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier (Law)
...§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestan...
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GeflPestSchV § 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch (Law)
...§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darf oder dürfen verbracht werden 1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das nach Maßgabe der Anhänge ...
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GeflPestSchV § 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte (Law)
...§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen verbracht werden 1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt o...