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SLV 2002 § 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel (Law)
...§ 43 Absatz 2 und 4 entsprechend. (3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichte...
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SLV 2002 Inhaltsübersicht (Law)
...§ 45 Ausnahmen § 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes ...
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SLV 2002 § 1 Geltungsbereich (Law)
...§ 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, 2a. Soldatinnen und Soldaten im Reserv...
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SLV 2002 § 5 Beförderung (Law)
...§ 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jew...
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SLV 2002 § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (Law)
...§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absat...
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SLV 2002 § 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften (Law)
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als glei...
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SLV 2002 § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen (Law)
...§ 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.
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SLV 2002 § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier (Law)
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer 1. ein Studium an einer Hochschule...
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SLV 2002 § 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien (Law)
Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstal...
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SLV 2002 § 7 (weggefallen) (Law)
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SLV 2002 § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (Law)
...§ 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. (3) Abweichend von § 5a Absatz 1...
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SLV 2002 § 25 Beförderung der Offiziere (Law)
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. (2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem ...
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SLV 2002 § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere (Law)
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig: 1. zum...
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SLV 2002 § 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (Law)
...6 Monaten. Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens...
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SLV 2002 § 45 Ausnahmen (Law)
...§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.
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SLV 2002 § 2 Dienstliche Beurteilung (Law)
...6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten 1. im höchsten Wertungsbereich, der zwi...
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SLV 2002 § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (Law)
...§ 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert. (2) Die in § 1 Satz 1 Numme...
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SLV 2002 § 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter (Law)
(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. ...
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SLV 2002 § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier (Law)
...6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen.
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SLV 2002 § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere (Law)
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig: 1. zum Major nach drei Jahren und ...