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SprengV 1 § 6a (Law)
(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für ...
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SprengV 1 Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2 (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...