Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 AY 3/19 B ER (Urteil)
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Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).