AktG § 74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter
Aktien oder Zwischenscheine (Law)
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungs...