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StrlSchV 2001 § 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung (Law)
(1) Wer in eigener Verantwortung Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung de...
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StrlSchV 2001 Anlage XII (zu §§ 97 bis 102) (Law)
...§ 101 nach der Beendigung von Arbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 von Grundstücken entfernt werden. Keine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nu...