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AKG § 88 Vertretung der Gläubiger (Law)
...samtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist. (5) Für d...
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AKG § 99 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Law)
...Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsor...
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AKG § 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten (Law)
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im ...