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AKG § 88 Vertretung der Gläubiger (Law)
...st. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes...
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AKG § 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten (Law)
...sbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem ...