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SGB 6 § 105 Tötung eines Angehörigen (Law)
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
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SGB 6 Anlage 19 (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 917; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
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SGB 6 (XXXX) §§ 18 und 19 (weggefallen) (Law)