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AuslSchuldAbkAG § 114 (Law)
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.
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AuslSchuldAbkAG § 38 (Law)
Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (§ 42) über die Erstattungsansprüche. Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gründen versehen sein und einen Hinweis auf die...