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AuslSchuldAbkAG § 114 (Law)
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.
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AuslSchuldAbkAG § 72 (Law)
Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen ein Entschä...