Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 103/16 (Urteil)
...avon ausgegangen, dass der Umstand, dass sich die auf dem Grundstück der Gläubigerin anzutreffenden Personen eindeutig unerlaubt aufhalten, nicht dazu führen kann, dass die im Streitfall beauftragte G...