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BWO 1985 § 91 Stadtstaatklausel (Law)
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
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BWO 1985 § 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Law)
...12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten. (5) Verspätet ei...
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BWO 1985 Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 20 - 21; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. ...
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BWO 1985 § 12 Allgemeine Wahlbezirke (Law)
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu ...