-
BesVNG 1 § 17 (Law)
...kel I § 4 und Artikel II § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
-
BesVNG 1 § 12 (Law)
...Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, sowie für die Richter im Landesdienst. Er gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtli...
-
BesVNG 1 (XXXX) §§ 12 und 13 (weggefallen) (Law)
-
-
BesVNG 1 § 7 (Law)
Der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.
-
BesVNG 1 § 2 (Law)
-