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BVerfGG § 86 (Law)
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen. (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz al...
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BVerfGG § 36 (Law)
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
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BVerfGG § 12 (Law)
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.