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SGG § 121 (Law)
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
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SGG (XXXX) §§ 48 und 49 (weggefallen) (Law)
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SGG § 17 (Law)
...Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. (4) Mitglieder der Vorstände ...