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DiätV § 21 (Law)
(1) Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsve...
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DiätV § 13 (Law)
(1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: ...
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DiätV Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1210 ...
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DiätV Anlage 13 (weggefallen) (Law)
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